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   VG Karlsruhe, 28.09.2006 - 1 K 559/06, 1 K 559/06a   

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VG Karlsruhe, 28.09.2006 - 1 K 559/06, 1 K 559/06a (https://dejure.org/2006,18586)
VG Karlsruhe, Entscheidung vom 28.09.2006 - 1 K 559/06, 1 K 559/06a (https://dejure.org/2006,18586)
VG Karlsruhe, Entscheidung vom 28. September 2006 - 1 K 559/06, 1 K 559/06a (https://dejure.org/2006,18586)
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Volltextveröffentlichungen (6)

  • openjur.de

    Rundfunkgebühr für ein Hotel

  • openjur.de
  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Rechtmäßigkeit der Nachzahlungsverpflichtung eines Hotelbetriebes von Rundfunkgebühren; Begriff des "Bereithaltens eines Rundfunkgeräts"; Teilnehmerstatus als Anknüpfungspunkt für die Rundfunkgebührenpflicht; Abgrenzung des Teilnehmerstatus von der tatsächlichen Nutzung ...

  • Wolters Kluwer

    Heranziehung einer Hotelbetreiberin zur Rundfunkgebühr; Bereithalten eines Rundfunkgerätes; Träger der im Zusammenhang mit der Nutzung von Rundfunkempfangsgeräten anfallenden wirtschaftlichen Lasten; Anknüpfung der Rundfunkgebührenpflicht an den Teilnehmerstatus ...

  • ra.de
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • VBlBW 2007, 71
 
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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (14)

  • BVerfG, 24.03.1987 - 1 BvR 147/86

    5. Rundfunkentscheidung

    Auszug aus VG Karlsruhe, 28.09.2006 - 1 K 559/06
    Durch die Grundversorgung solle eine Programmstandard gewährleistet werden, der die volle inhaltliche Programmbreite gewährleiste und die Darstellung aller bestehenden Meinungsrichtungen im Sinne einer "gleichgewichtigen" Vielfalt umfasse (BVerfGE 87, 181, 189; E 74, 297, 326).

    Sie dienten daneben der Orientierung durch verlässliche und fundierten Angebote im weltweiten Sumpf des Internets und seien ebenso von der Entwicklungsgarantie umfasst (BVerfGE 74, 297 ff.).

    Um dies zu gewährleisten, bedarf die Rundfunkfreiheit einer positiven Ordnung, die sicherstellt, dass die Vielfalt der bestehenden Meinungen im Rundfunk möglichst breit und vollständig Ausdruck findet (BVerfGE 73, 118 = NJW 1987, 293; BVerfGE 74, 297 = NJW 1994, 1942).

    Daher ist der Staat verpflichtet, eine positive Ordnung zu schaffen, die die wesentlichen Anforderungen an die Vielfalt, das Programm, den Marktzugang, die Aufsicht und Finanzierung im Rundfunk gesetzlich regelt (vgl. BVerfGE 57, 295, 919 f.; 73, 118, 152 ff.; 74, 297, 323 f.).

    Bei dem verfassungsrechtlichen Rundfunk im Begriff des Art. 5 Abs. 1 S. 2 GG handelt es sich um einen entwicklungsoffenen, dynamischen Rundfunkbegriff (vgl. BVerfGE 74, 297, 350 f.).

  • BVerfG, 06.10.1992 - 1 BvR 1586/89

    7. Rundfunkentscheidung

    Auszug aus VG Karlsruhe, 28.09.2006 - 1 K 559/06
    Durch die Grundversorgung solle eine Programmstandard gewährleistet werden, der die volle inhaltliche Programmbreite gewährleiste und die Darstellung aller bestehenden Meinungsrichtungen im Sinne einer "gleichgewichtigen" Vielfalt umfasse (BVerfGE 87, 181, 189; E 74, 297, 326).

    Nach ständiger Rechtsprechung knüpft die Rundfunkgebührenpflicht nach ihrer gesetzlichen Ausgestaltung ohne Rücksicht auf die tatsächliche Nutzung eines Rundfunkempfangsgeräts allein an den Teilnehmerstatus an, der durch das Bereithalten eines Empfangsgerätes begründet wird (vgl. VGH Bad.-Württ., Urt. v. 15.11.1988 - 14 S 111/86 -, VBlBW 1988, 190; VGH Bad.-Württ., Urt. v. 20.10.1994 a.a.O., OVG Koblenz, a.a.O.; BVerfGE 87, 181, 201; BVerfG, Beschl. v. 16.09.1999 - 1 BvR 1013/99 -).

    Das ist der Sinn der grundrechtlichen Gewährleistung des Art. 5 Abs. 1 Satz 2 GG, sie bezieht sich in erster Linie auf Inhalt und Form der Programme (BVerfGE 90, 60, 91; E 87, 181, 201) und beinhaltet auch eine Programmautonomie einerseits und ein Zensurverbot andererseits.

  • BVerfG, 04.11.1986 - 1 BvF 1/84

    4. Rundfunkentscheidung

    Auszug aus VG Karlsruhe, 28.09.2006 - 1 K 559/06
    Um dies zu gewährleisten, bedarf die Rundfunkfreiheit einer positiven Ordnung, die sicherstellt, dass die Vielfalt der bestehenden Meinungen im Rundfunk möglichst breit und vollständig Ausdruck findet (BVerfGE 73, 118 = NJW 1987, 293; BVerfGE 74, 297 = NJW 1994, 1942).

    Daher ist der Staat verpflichtet, eine positive Ordnung zu schaffen, die die wesentlichen Anforderungen an die Vielfalt, das Programm, den Marktzugang, die Aufsicht und Finanzierung im Rundfunk gesetzlich regelt (vgl. BVerfGE 57, 295, 919 f.; 73, 118, 152 ff.; 74, 297, 323 f.).

    Der klassische Auftrag des Rundfunks, der vom öffentlichen Rundfunk zu gewährleisten ist, umfasst neben seiner Rolle für die Meinungsbildung und für über laufende Berichterstattung hinausgehende Informationen auch seine kulturelle Verantwortung und nicht zuletzt die Sparte Unterhaltung (vgl. BVerfGE 73, 118, 152 f., 158 f.;  BVerfGE 90, 60, 90 f.).

  • VGH Baden-Württemberg, 20.10.1994 - 2 S 247/94

    Rundfunkgebührenpflicht des Beherbergungsgewerbes für das Bereithalten von

    Auszug aus VG Karlsruhe, 28.09.2006 - 1 K 559/06
    Nur dieser hat unmittelbar oder mittelbar maßgeblichen Einfluss auf die technische Ausstattung der einzelnen Geräte (Farb-TV, Fernbedienung, Programmwahleinrichtungen) sowie auf die Zahl der empfangbaren Programme (so die einheitliche oberverwaltungsgerichtliche Rechtsprechung: VGH Bad.-Württ., Urt. v. 22.10.1992 - 14 S 2724/91 - Urt. v. 20.10.1994 - 2 S 247/94 - OVG Koblenz, Urt. v. 23.03.1994, NVwZ-RR 1995, 291; Bay. VGH, Beschl. v. 04.11.1998 - 7 ZB 98.898 - OVG Hamburg, Beschl. v. 25.11.2001 - 4 Bf 409/00).

    Nach ständiger Rechtsprechung knüpft die Rundfunkgebührenpflicht nach ihrer gesetzlichen Ausgestaltung ohne Rücksicht auf die tatsächliche Nutzung eines Rundfunkempfangsgeräts allein an den Teilnehmerstatus an, der durch das Bereithalten eines Empfangsgerätes begründet wird (vgl. VGH Bad.-Württ., Urt. v. 15.11.1988 - 14 S 111/86 -, VBlBW 1988, 190; VGH Bad.-Württ., Urt. v. 20.10.1994 a.a.O., OVG Koblenz, a.a.O.; BVerfGE 87, 181, 201; BVerfG, Beschl. v. 16.09.1999 - 1 BvR 1013/99 -).

    Nach der zeitlich noch früheren Rechtslage (§ 2 Abs. 2 RfGebStV i. d. F. v. 19.11.1991, GBl. S. 745; vgl. auch VGH Bad.-Württ., Urt. v. 20.10.1994, a. a. O.) war es jedoch sogar so, dass Zweitgeräte in Beherbergungsbetrieben überhaupt nicht von der Rundfunkgebühr befreit waren.

  • OVG Rheinland-Pfalz, 23.03.1994 - 12 A 11840/93

    Rundfunkgerät; Bereithalten zum Empfang; Beherbergungsgewerbes ; Betriebsinhaber;

    Auszug aus VG Karlsruhe, 28.09.2006 - 1 K 559/06
    Nur dieser hat unmittelbar oder mittelbar maßgeblichen Einfluss auf die technische Ausstattung der einzelnen Geräte (Farb-TV, Fernbedienung, Programmwahleinrichtungen) sowie auf die Zahl der empfangbaren Programme (so die einheitliche oberverwaltungsgerichtliche Rechtsprechung: VGH Bad.-Württ., Urt. v. 22.10.1992 - 14 S 2724/91 - Urt. v. 20.10.1994 - 2 S 247/94 - OVG Koblenz, Urt. v. 23.03.1994, NVwZ-RR 1995, 291; Bay. VGH, Beschl. v. 04.11.1998 - 7 ZB 98.898 - OVG Hamburg, Beschl. v. 25.11.2001 - 4 Bf 409/00).

    Die Rundfunkgebühr ist infolge dessen von denjenigen Personen zu entrichten, die ein Empfangsgerät bereit halten und sich oder anderen damit die Möglichkeit der Nutzung von Rundfunkprogrammen verschaffen (vgl. OVG Koblenz, Urt. v. 23.03.1994 a.a.O.).

    Der von ihr vorgezogene Wirklichkeitsmaßstab im Unterschied zu dem bei Massenabgaben zur Anwendung gelangenden Wahrscheinlichkeitsmaßstab ist jedoch schon deshalb verfassungsrechtlich systemfremd, weil für die Rundfunkgebührenpflicht von zum Empfang bereit gehaltener Geräte, wie bereits oben ausführlich dargestellt worden ist, allein auf die Tatsache des Bereithaltens abzustellen ist und nicht auf das Ausmaß der Nutzung (vgl. VG Koblenz, Urt. v. 23.03.1994 a.a.O.).

  • BVerfG, 22.02.1994 - 1 BvL 30/88

    8. Rundfunkentscheidung

    Auszug aus VG Karlsruhe, 28.09.2006 - 1 K 559/06
    Das ist der Sinn der grundrechtlichen Gewährleistung des Art. 5 Abs. 1 Satz 2 GG, sie bezieht sich in erster Linie auf Inhalt und Form der Programme (BVerfGE 90, 60, 91; E 87, 181, 201) und beinhaltet auch eine Programmautonomie einerseits und ein Zensurverbot andererseits.

    Der klassische Auftrag des Rundfunks, der vom öffentlichen Rundfunk zu gewährleisten ist, umfasst neben seiner Rolle für die Meinungsbildung und für über laufende Berichterstattung hinausgehende Informationen auch seine kulturelle Verantwortung und nicht zuletzt die Sparte Unterhaltung (vgl. BVerfGE 73, 118, 152 f., 158 f.;  BVerfGE 90, 60, 90 f.).

  • BVerfG, 06.09.1999 - 1 BvR 1013/99

    Erfolglose Verfassungsbeschwerde gegen Gebührenpflicht gegenüber

    Auszug aus VG Karlsruhe, 28.09.2006 - 1 K 559/06
    Im Übrigen habe das Bundesverfassungsgericht in seinem Beschluss vom 09.06.1999 (NJW 2000, 649) sich mit der Frage der Gebührenpflicht beschäftigt und festgestellt, dass der VGH Baden-Württemberg in seinem Urteil vom 10.05.1999 zu Recht festgestellt habe, dass heutzutage immer noch die Gebührenpflicht ohne Rücksicht auf die Nutzungsgewohnheiten der Empfänger allein an den Teilnehmerstatus anknüpfen könne und die Defizite des privaten Rundfunks in gegenständlicher Breite und thematischer Vielfalt immer noch bestünden.

    Nach ständiger Rechtsprechung knüpft die Rundfunkgebührenpflicht nach ihrer gesetzlichen Ausgestaltung ohne Rücksicht auf die tatsächliche Nutzung eines Rundfunkempfangsgeräts allein an den Teilnehmerstatus an, der durch das Bereithalten eines Empfangsgerätes begründet wird (vgl. VGH Bad.-Württ., Urt. v. 15.11.1988 - 14 S 111/86 -, VBlBW 1988, 190; VGH Bad.-Württ., Urt. v. 20.10.1994 a.a.O., OVG Koblenz, a.a.O.; BVerfGE 87, 181, 201; BVerfG, Beschl. v. 16.09.1999 - 1 BvR 1013/99 -).

  • BVerfG, 16.06.1981 - 1 BvL 89/78

    3. Rundfunkentscheidung

    Auszug aus VG Karlsruhe, 28.09.2006 - 1 K 559/06
    Daher ist der Staat verpflichtet, eine positive Ordnung zu schaffen, die die wesentlichen Anforderungen an die Vielfalt, das Programm, den Marktzugang, die Aufsicht und Finanzierung im Rundfunk gesetzlich regelt (vgl. BVerfGE 57, 295, 919 f.; 73, 118, 152 ff.; 74, 297, 323 f.).
  • VG Schleswig, 02.08.2004 - 15 A 342/03
    Auszug aus VG Karlsruhe, 28.09.2006 - 1 K 559/06
    Für die Beurteilung, ob es sich bei der Rundfunkgebühr um eine Beihilfe im Sinne des Art. 87 EGV handelt, wozu wohl die Generaldirektion Wettbewerb der Europäischen Kommission in ihrer Anfrage vom März 2005 an die Bundesregierung neigt, was aber die Bundesregierung in ihren Mittelungen an die Europäische Kommission vom 06.05.2005 und vom 13.04.2006 bestreitet (vgl. dazu auch EUGH, RsC 379/98, Preußen Elektra, Sie. 2001, I.-2009; Prof. Dr. König: Die Rundfunkgebühren auf dem Prüfstand des "Altmark Trans"-Urteils des EUGH, ZUM 2003, 804; Thaenert: Der Einfluss der EU-Medienpolitik auf die Nationale Rundfunkordnung MMR 2005, 279) ist maßgebend zu berücksichtigen, dass die Erhebung der Rundfunkgebühr in der Bundesrepublik Deutschland bereits bei Inkrafttreten des Amsterdamer Vertrages am 01.05.1999 bestand und der EG-Vertrag gemäß dessen Art. 311 i. V. m. dem Protokoll 23 über den öffentlichen Rundfunk in den Mitgliedsstaaten ausdrücklich nicht die Befugnis der Mitgliedsstaaten antasten wollte, den öffentlichen Rundfunk zu finanzieren (vgl. auch VG Schleswig - 15 A 342/03 vom 02.08.2005 -).
  • BVerfG, 17.02.1998 - 1 BvF 1/91

    Kurzberichterstattung

    Auszug aus VG Karlsruhe, 28.09.2006 - 1 K 559/06
    Eine umfassende Berichterstattung, wie sie von Art. 5 Abs. 1 S. 2 GG gefordert wird, lässt sich daher unter Verzicht auf Sportereignisse nicht verwirklichen (BVerfG, NJW 1998, 1627).
  • VG Lüneburg, 14.06.2005 - 4 A 100/04

    Bildungseinrichtung; Gewerkschaft; Rundfunkgebühren

  • VGH Bayern, 04.11.1998 - 7 ZB 98.898
  • VG Braunschweig, 21.06.2005 - 5 A 183/04

    Auslastungsquote; Auslegung; Beherbungsbetrieb; entgeltliche Nutzung; Ermäßigung;

  • OVG Hamburg, 28.11.2001 - 4 Bf 409/00
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